Satzung

Unsere Satzung
Inhaltsverzeichnis
1
Name und Sitz
2
Zweck
3
Gemeinnützigkeit
4
Mitgliedschaft
5
Beiträge und Vereinsvermögen
6
Organe des Vereins
7
Mitgliederversammlung
8
Vorstand
9
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
10
Auflösung des Vereins
1
Name und Sitz
1
Der Verein führt den Namen „FINO und FLEUR“ erhält nach dem Eintrag ins Vereinsregister den Namenszusatz „ e.V.“.
2
Sie hat ihren Sitz in Berlin.
2
Zweck
1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern.

Insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Errichtung und Unterhaltung zweier Kindertagesstätten. Die Betreuung der Kinder in den Kindertagesstätten soll die Erziehung zu eigenständigen, kritikfähigen Persönlichkeiten, die weitestgehend Entfaltung von Fähigkeiten, Kreativität, Ich-Stärke und sozialem Verhalten der Kinder in den Gruppen fördern. Im Vordergrund steht das soziale Lernen innerhalb und außerhalb der Kindertagesstätte. Die Kinder sind an die soziale Umwelt außerhalb der Gruppen heranzuführen. Dazu können Exkursionen durchgeführt werden. Planung und Verwirklichung dieser Vorhaben geschehen in Zusammenarbeit zwischen Erziehern und Eltern.
3
Gemeinnützigkeit
1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4
Mitgliedschaft
1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben den Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrages rechtfertigt.
2
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder im Falle Tod einer juristischen Person durch deren Löschung aus dem Register.
4
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
5
Sollte ein Mitglied, das Elternteil eines in der Einrichtung des Vereins betreuten Kindes sein, nach Beendigung des Betreuungsvertrages ein halbes Jahr lang keine Beiträge entrichten, so gilt dies als Austritt aus dem Verein.

1. Wenn ein Mitglied

Gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat. Oder trotz Mahnung mit der Zahlung der Beiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist.

So kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
5
Beiträge und Vereinsvermögen
1
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2
Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern entstehen jedoch keine Anteile am Vermögen zu.
6
Organe des Vereins
1
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand
7
Mitgliederversammlung
1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Sie entscheidet z.B. über:

Die Aufgaben und das Tätigkeitsfeld des Vereins. Die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes. Die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte. Die zu erhebenden Beiträge. Satzungsänderungen. Die Aufnahme und den Ausschuss von Mitgliedern im Streitfall. Die Auflösung des Vereins.
Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, sind die Jahresabschlüsse und der Jahresbericht zur Prüfung der Rechtsführung vom Vorstand schriftlich allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
2
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen erfolgen durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

Das Einladungsschreiben an die Mitglieder des Vereins, gilt als ordnungsgemäß gesendet, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
3
Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet, sofern nichts anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstands und Satzungsänderungen können nur Zweidrittelmehrheit der Anwesende beschlossen werden.
7
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8
Vorstand
1
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Darunter ein Geschäftsführer. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Aufwandsersatz und eine angemessene Vergütung werden im Rahmen nach §3 Nr. 26a EStG gewährt. Einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen durch den Verein besteht jedoch nicht.
3
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Personalmanagement. Anmietung von Geschäftsräumen.
4
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
9
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
2
Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
10
Auflösung des Vereins
1
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
3
Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamts.